Antragsverfahren zur Betreiberregistrierung
Der UAS-Betreiber ist gemäß § 66a Abs. 3 LuftVG verpflichtet, die Betreiberregistrierung vorzunehmen, sofern die zu betreibende Drohne über 249 g wiegt oder über einen Sensor zur Erfassung von personenbezogenen Daten, z. B. über eine (Video-, Foto-, Infrarot-)Kamera, Mikrofon, etc., verfügt.
Die Registrierung als Drohnenbetreiber dient der eindeutigen Identifikation des Drohnenbetreibers. Nach der erfolgreichen Registrierung wird dem Drohnenbetreiber eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID) zugeordnet, welche auf jeder Drohne anzubringen ist, die von der registrierten Person oder Institution betrieben wird. Pro Betreiber wird nur eine e-ID ausgestellt.