Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Unbemannte Luftfahrt

Fluggelände für Gleitsegel und Hängegleiter


Ein Hängegleiter startet von einer Holzrampe auf einem Berg

In Deutschland gibt es rund 1.000 zugelassene Fluggelände für Gleitsegel (Gleitschirme) und Hängegleiter (Flugdrachen), die insgesamt etwa 2.000 Start- und Landeplätze umfassen. Dazu zählen sowohl Hang- als auch Schleppgelände. Die Zulassung erfolgt durch den Deutschen Hängegleiterverband e. V. (Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband) im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr.
In der Nähe dieser Fluggelände wird naturgemäß die Mindestflughöhe über unbewohntem Gebiet von ca. 150 m (500 ft) unterschritten   – ein Luftraumbereich, in dem der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen und speziellen Kategorie zulässig sein kann.


Relevanz für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS)

Beim Betrieb von UAS außerhalb der direkten Sichtverbindung des Fernpiloten (BVLOS) ist die visuelle und elektronische Erkennung bemannter Luftfahrzeuge oftmals eingeschränkt oder nicht gegeben. Grundsätzlich muss ein Fernpilot jedes Kollisionsrisiko mit einem bemannten Luftfahrzeug vermeiden und einen Flug unterbrechen, wenn dessen Fortsetzung ein Risiko für andere Luftfahrzeuge, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellen kann.


Darstellung im Map Tool

Zur Sensibilisierung und Information beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme werden daher die in Deutschland existierenden Start- und Landeplätze des Deutschen Hängegleiterverbands (DHV) im Map Tool der dipul dargestellt.


Wichtige Hinweise zum Flugbetrieb:

  • Die Darstellung des Radius von 300 m um den Mittelpunkt der Start- und Landeplätze dient der Orientierung und gibt nicht zwingend den tatsächlichen Flugsektor wieder.
  • Auch außerhalb des markierten Bereichs ist mit Flugbetrieb zu rechnen.
  • Die Start- und Landeplätze für Gleitsegel und Hängegleiter sind keine geografischen Gebiete.
  • Aufgrund der Eigenheiten aufwindgetragener, motorloser Luftsportarten ist eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe sowie eine Landung außerhalb des Landeplatzes im Rahmen eines Überlandflugs betriebsbedingt zulässig.
  • Ein Fernpilot muss jederzeit damit rechnen, auch außerhalb der dargestellten Bereiche auf kreisende oder landende Gleitschirme oder Hängegleiter zu treffen.
  • Der Betrieb von Gleitschirmen und Hängegleitern ist grundsätzlich im gesamten Luftraum der Klassen G und E zulässig. Informationen zu den häufig beflogenen Routen stellt der DHV auf Anfrage gerne bereit per E-Mail: flugbetrieb@dhvmail.de oder telefonisch unter: 08022-967510.


Rechtliche Grundlage und Zuständigkeit

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Deutsche Hängegleiterverband e.V. (DHV) als Beauftragter des Bundesministeriums für Verkehr gemäß § 31 Buchstabe c) Nr. 4. des Luftverkehrsgesetzes für die Zulassung von Start- und Landeflächen für Hängegleiter und Gleitsegel nach § 25 Abs. 1 LuftVG sowie für die Luftaufsicht gemäß §§ 31 c) Nr. 5, 29 Abs. 1 LuftVG zuständig. Der Verband handelt dabei auf Grundlage der jeweils gültigen Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Weitere Informationen werden ebenfalls vom Deutschen Hängegleiterverband  bereitgestellt unter:
https://www.dhv.de/flugbetrieb/zulassung-von-fluggelaenden/

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