Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Neue Drohnenarten - Erläuterung zu den C-klassifizierten Drohnen


Klassifizierung von Drohnen gemäß EU-Verordnung 2019/945

Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung im europäischen Drohnenbetrieb vorgenommen. Bestandsdrohnen, also Drohnen ohne C-Klassifizierung, dürfen für den Betrieb in der offenen Kategorie nur noch bis zum 31.12.2023 in den Verkehr gebracht werden. Der Betrieb von Bestandsdrohnen ist jedoch auch über dieses Datum hinaus weiterhin möglich, für Drohnen mit einer MTOM < 250 g in der offenen Kategorie A1 und für Drohnen mit einer
MTOM > 250 g in der offenen Kategorie Kategorie A3.
Drohnen ohne C-Klassifizierung, die nach dem 31.12.2023 in Verkehr gebracht werden, dürfen nur noch in der speziellen Kategorie betrieben werden.

Ab dem 01.01.2024 sind Drohnenhersteller nach Art. 20 DVO 2019/947 dazu verpflichtet, ihre neuen Modelle zertifizieren zu lassen oder selbst zu zertifizieren und in eine der sieben Klassen einzuordnen. Für die jeweiligen Klassen gibt es verschiedene technische Anforderungen (z. B. Gewicht und Lärmpegel), welche im Folgenden dargestellt und erläutert werden:


C0C1C2C3C4C5C6
A1 (offen, genehmigungsfrei)
XX




A2 (offen, genehmigungsfrei)


X



A3 (offen, genehmigungsfrei)
XXXXX

speziell (genehmigungspflichtig)
XXXXXXX

Maximale Abflugmasse (MTOM) unter 250 g
X





Maximale Abflugmasse (MTOM) unter 900 g

X




Maximale Abflugmasse (MTOM) von unter 4 kg


X



Maximale Abflugmasse (MTOM) von unter 25 kg



XXXX
Langsamflugmodus (< 3 m/s), hinfällig bei Starrflügeln


X



Langsamflugmodus (< 5 m/s), sofern nicht gefesselt





X
Angabe der Geräuschemission (max. Schallleistungspegel LWA in dB)

XXX
XX
Funktion zur direkten Fernidentifizierung

XXX
XX
Geo-Sensibilisierung zur Berücksichtigung geografischer Gebiete

XXX


Warnung bei niedriger Batteriespannung

XXX
XX
Flugabbruchsystem, sofern nicht angebunden





XX
Geo-Caging-Funktion






X
Informationen über Position, Geschwindigkeit und Höhe der Drohne





XX

Zertifizierungsverfahren und Inverkehrbringen von C-klassifizierten Drohnen 

Mit der Delegierten-Verordnung (EU) 2019/945 ist die Zertifizierung von neuen Drohnen für die Hersteller verpflichtend. Bestandsdrohnen und privat hergestellte Drohnen können jedoch auch nach dem Inkrafttreten der Regelung zum 01.01.2024 weiterhin genutzt werden. Lediglich das Inverkehrbringen von nicht zertifizierten Drohnen für den Betrieb in der offenen Kategorie ist dann nicht mehr gestattet.

Zur Zertifizierung von Drohnen in den Klassen C1, C2 und C3 müssen sich Drohnenhersteller an die in Deutschland zuständigen Konformitätsbewertungsstellen wenden. Diese prüfen eine Drohne auf die oben genannten Kriterien und zertifizieren diese über ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil 8 oder Teil 9 der Delegierten VO (EU) 2019/945. Für die Bewertung nach Teil 8 führt die Konformitätsbewertungsstelle eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) durch. Im Anschluss gewährleistet der Hersteller die Konformität der Drohnen mit den Anforderungen über eine interne Fertigungskontrolle (Modul C).

Für die Bewertung nach Teil 9 wird ein etabliertes Qualitätsmanagementsystem des Drohnenherstellers von der Konformitätsbewertungsstelle initial und fortlaufend auditiert (Modul H). Für die Drohnenklassen C0, C4, C5 und C6 können sich die Drohnenhersteller an die Konformitätsbewertungsstellen wenden oder eine interne Produktionskontrolle nach Teil 7, Modul A – EU 2019/945 einführen.

Teil 7Teil 8Teil 9
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
Modul B
EU-Baumusterprüfung
Modul C
Interne Fertigungskontrolle
Modul H
Umfassendes
Qualitätssicherungssystem

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  • Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung (Teil 6)
  • Zusatzteile der Klasse C5 (Teil 16)
  • Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung (Teil 6)
  • Zusatzteile der Klasse C5 (Teil 16)

Alle notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, deren Bewertungsverfahren und die zertifizierbaren Produkte sind europaweit auf der Seite der Europäischen Kommission (New Approach Notified and Designated Organizations – NANDO) zu finden.

Ausgewählte Eigenschaften C-klassifizierter Drohnen


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