Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Neue Drohnenarten - Erläuterung zu den C-klassifizierten Drohnen


Klassifizierung von Drohnen gemäß EU-Verordnung 2019/945

Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung im europäischen Drohnenbetrieb vorgenommen. Bestandsdrohnen, also Drohnen ohne C-Klassifizierung, dürfen für den Betrieb in der offenen Kategorie nur noch bis zum 31.12.2023 in den Verkehr gebracht werden. Der Betrieb von Bestandsdrohnen ist jedoch auch über dieses Datum hinaus weiterhin möglich, für Drohnen mit einer MTOM < 250 g in der offenen Kategorie A1 und für Drohnen mit einer
MTOM > 250 g in der offenen Kategorie Kategorie A3.
Drohnen ohne C-Klassifizierung, die nach dem 31.12.2023 in Verkehr gebracht werden, dürfen nur noch in der speziellen Kategorie betrieben werden.

Ab dem 01.01.2024 sind Drohnenhersteller nach Art. 20 DVO 2019/947 dazu verpflichtet, ihre neuen Modelle zertifizieren zu lassen oder selbst zu zertifizieren und in eine der sieben Klassen einzuordnen. Für die jeweiligen Klassen gibt es verschiedene technische Anforderungen (z. B. Gewicht und Lärmpegel), welche im Folgenden dargestellt und erläutert werden:


C0C1C2C3C4C5C6
A1 (offen, genehmigungsfrei)
XX




A2 (offen, genehmigungsfrei)


X



A3 (offen, genehmigungsfrei)
XXXXX

speziell (genehmigungspflichtig)
XXXXXXX

Maximale Abflugmasse (MTOM) unter 250 g
X





Maximale Abflugmasse (MTOM) unter 900 g

X




Maximale Abflugmasse (MTOM) von unter 4 kg


X



Maximale Abflugmasse (MTOM) von unter 25 kg



XXXX
Langsamflugmodus (< 3 m/s), hinfällig bei Starrflügeln


X



Langsamflugmodus (< 5 m/s), sofern nicht gefesselt





X
Angabe der Geräuschemission (max. Schallleistungspegel LWA in dB)

XXX
XX
Funktion zur direkten Fernidentifizierung

XXX
XX
Geo-Sensibilisierung zur Berücksichtigung geografischer Gebiete

XXX


Warnung bei niedriger Batteriespannung

XXX
XX
Flugabbruchsystem, sofern nicht angebunden





XX
Geo-Caging-Funktion






X
Informationen über Position, Geschwindigkeit und Höhe der Drohne





XX

Zertifizierungsverfahren und Inverkehrbringen von C-klassifizierten Drohnen 

Mit der Delegierten-Verordnung (EU) 2019/945 ist die Zertifizierung von neuen Drohnen für die Hersteller verpflichtend. Bestandsdrohnen und privat hergestellte Drohnen können jedoch auch nach dem Inkrafttreten der Regelung zum 01.01.2024 weiterhin genutzt werden. Lediglich das Inverkehrbringen von nicht zertifizierten Drohnen für den Betrieb in der offenen Kategorie ist dann nicht mehr gestattet.

Zur Zertifizierung von Drohnen in den Klassen C1, C2 und C3 müssen sich Drohnenhersteller an die in Deutschland zuständigen Konformitätsbewertungsstellen wenden. Diese prüfen eine Drohne auf die oben genannten Kriterien und zertifizieren diese über ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil 8 oder Teil 9 der Delegierten VO (EU) 2019/945. Für die Bewertung nach Teil 8 führt die Konformitätsbewertungsstelle eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) durch. Im Anschluss gewährleistet der Hersteller die Konformität der Drohnen mit den Anforderungen über eine interne Fertigungskontrolle (Modul C).

Für die Bewertung nach Teil 9 wird ein etabliertes Qualitätsmanagementsystem des Drohnenherstellers von der Konformitätsbewertungsstelle initial und fortlaufend auditiert (Modul H). Für die Drohnenklassen C0, C4, C5 und C6 können sich die Drohnenhersteller an die Konformitätsbewertungsstellen wenden oder eine interne Produktionskontrolle nach Teil 7, Modul A – EU 2019/945 einführen.

Teil 7Teil 8Teil 9
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
Modul B
EU-Baumusterprüfung
Modul C
Interne Fertigungskontrolle
Modul H
Umfassendes
Qualitätssicherungssystem

    

  • Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung (Teil 6)
  • Zusatzteile der Klasse C5 (Teil 16)
  • Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung (Teil 6)
  • Zusatzteile der Klasse C5 (Teil 16)

Alle notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, deren Bewertungsverfahren und die zertifizierbaren Produkte sind europaweit auf der Seite der Europäischen Kommission (New Approach Notified and Designated Organizations – NANDO) zu finden.

Ausgewählte Eigenschaften C-klassifizierter Drohnen

  • C0

    In der Klasse C0 werden alle klassifizierten Drohnen zusammengefasst, welche eine maximale Startmasse von unter 250 g besitzen.

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C0: 


    Spielzeug-Drohnen nach der EU-weiten Spielzeug-Sicherheitsrichtlinie 2009/48/EC können ebenfalls in Klasse C0 klassifiziert werden. Allgemein dürfen Drohnen der Klasse C0 eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 19 m/s nicht überschreiten. Ebenso muss ein Höhenlimit von maximal 120 m in der Betriebssoftware einstellbar sein.

    Zum Betrieb in dieser Klasse muss eine Drohnen-Haftpflichtversicherung vorliegen. Ein EU-Kompetenznachweis muss nicht zwingend vorgewiesen werden. Eine Registrierung als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist notwendig, sofern Sensoren zur Erfassung von personenbezogenen Merkmalen (Kamera, Mikrofon, etc.) verbaut sind. In diesem Fall ist auch eine Kennzeichnung über die UAS-Betreibernummer (e-ID) verpflichtend. Mit Drohnen der Klasse C0 ist auch ein Betrieb in der genehmigungsfreien offenen Kategorie A1 oder in der speziellen Kategorie möglich.

    Zur Zertifizierung in der Klasse C0 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Die Drohne ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert und scharfe Kanten vermieden werden.
    • Ein möglicher Follow-Me-Modus kann bis zu einer maximalen Entfernung von 50 m genutzt werden.
    • Das Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 liegt bei.
  • C1

    In dieser Klasse werden alle C-klassifizierten Drohnen erfasst, die nicht in die Klasse C0 fallen und eine maximale Startmasse von unter 900 g haben.

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C1: 


    Zum Betrieb einer solchen Drohne müssen Betreibende einen EU-Kompetenznachweis der Klasse A1/A3 vorweisen und über das LBA als Pilot registriert sein. Ebenfalls ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verpflichtend. Die e-ID muss durch den Betreiber im vorgesehenen System zur Fernidentifizierung der Drohne eingetragen werden. Außerdem muss die Drohne mit der UAS-Betreibernummer gekennzeichnet werden. Mit Drohnen der Klasse C1 ist auch ein Betrieb in der genehmigungsfreien offenen Kategorie A1 oder in der speziellen Kategorie möglich.

    Zur Zertifizierung in der Klasse C1 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Eine Gebrauchsanweisung liegt vor.
    • Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 19 m/s begrenzt.
    • Technische Bestätigungen über die maximale Bewegungsenergie bei einem Aufprall und mechanische Stabilität der Drohne liegen vor.
    • Ein Höhenlimit ist einstellbar.
    • Die Drohne verfügt über Notfall-Prozeduren bei Verbindungsverlust (z. B. Return-to-Home).
    • Die Drohne ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert und scharfe Kanten vermieden werden.
    • Ein System zur Fernidentifizierung ist verbaut, welches auch die e-ID des Piloten dauerhaft sendet.
    • Ein System zur automatisierten Überwachung von Flugbeschränkungen (Geosensibilisierung) ist verbaut.
    • Das Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 liegt bei.
  • C2

    In dieser Klasse werden alle C-klassifizierten Drohnen erfasst, die nicht in die Klassen C0 oder C1 fallen und ein maximales Startgewicht von 4 kg nicht überschreiten. 

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C2: 


    Zum Betrieb einer solchen Drohne in der Kategorie A3 müssen Betreibende einen EU-Kompetenznachweis der Klasse A1/A3 vorweisen und über das LBA als Pilot registriert sein. Soll der Drohnenbetrieb in der Betriebskategorie A2 stattfinden (z. B. in der Nähe unbeteiligter Menschen) muss ebenfalls das EU-Fernpilotenzeugnis vorliegen. In der Kategorie A2 darf der Betrieb nur mit Drohnen der Klasse C2 stattfinden. Ein genehmigungspflichtiger Betrieb in der speziellen Kategorie ist auch möglich. Zudem ist immer eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verpflichtend. Die e-ID muss durch den Betreiber im vorgesehenen System eingetragen werden. Außerdem muss die Drohne mit der UAS-Betreibernummer gekennzeichnet werden.

    Zur Zertifizierung in der Klasse C2 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Eine Gebrauchsanweisung liegt vor.
    • Ein Höhenlimit ist einstellbar.
    • Die Drohne verfügt über Notfall-Prozeduren bei Verbindungsverlust (z. B. Return-to-Home).
    • Die Drohne ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert und scharfe Kanten vermieden werden.
    • Ein System zur Fernidentifizierung ist verbaut, welches auch die e-ID des Piloten dauerhaft sendet.
    • Ein System zur automatisierten Überwachung von Flugbeschränkungen (Geosensibilisierung) ist verbaut.
    • Die Drohne verfügt über einen Langsamflugmodus welcher bei Operationen in der Nähe von Menschen aktiviert werden kann und die Geschwindigkeit auf maximal 3 m/s begrenzt. 
  • C3

    In dieser Klasse werden alle C-klassifizierten Drohnen erfasst, die nicht in die Klassen C0, C1 oder C2 fallen und eine maximale Startmasse von 25 kg nicht überschreiten. Wie die Drohnen der Klasse C1 und C2 ist auch bei der Klasse C3 ein System zur Geosensibilisierung und Fernidentifizierung verpflichtend.

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C3:


    um Betrieb einer solchen Drohne müssen Betreibende einen EU-Kompetenznachweis der Klasse A1/A3 vorweisen und über das LBA als Pilot registriert sein. Ebenfalls ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verpflichtend. Die e-ID muss durch den Betreiber im vorgesehenen System zur Fernidentifizierung der Drohne eingetragen werden. Außerdem muss die Drohne mit der UAS-Betreibernummer gekennzeichnet werden. Mit Drohnen der Klasse C3 ist der Betrieb in der genehmigungsfreien offenen Kategorie A3 oder in der speziellen Kategorie erlaubt.  

    Zur Zertifizierung in der Klasse C3 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Eine Gebrauchsanweisung liegt vor.
    • Ein Höhenlimit ist einstellbar.
    • Die Drohne verfügt über Notfall-Prozeduren bei Verbindungsverlust (z. B. Return-to-Home).
    • Ein System zur Fernidentifizierung ist verbaut, welches auch die e-ID des Piloten dauerhaft sendet.
    • Ein System zur automatisierten Überwachung von Flugbeschränkungen (Geosensibilisierung) ist verbaut.
  • C4

    In dieser Klasse werden alle Drohnen erfasst, die nicht in die Kategorien C0, C1, C2 oder C3 fallen und eine maximale Startmasse von 25 kg nicht überschreiten. Aufgrund der fehlenden Anforderungen einer Geosensibilisierung oder einer Fernidentifikation im Gegensatz zu den Klassen C1, C2 oder C3 können zum Beispiel Modellflugzeuge dieser Drohnenklasse zugeordnet werden. 

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C4:


    Zum Betrieb einer solchen Drohne müssen Betreibende einen EU-Kompetenznachweis der Klasse A1/A3 vorweisen und über das LBA als Pilot registriert sein. Zudem ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verpflichtend. Die e-ID muss durch den Betreiber im vorgesehenen System eingetragen werden, sofern dieses vorhanden ist. Außerdem muss die Drohne mit der UAS-Betreibernummer gekennzeichnet werden. Mit Drohnen der Klasse C4 ist der Betrieb in der genehmigungsfreien offenen Kategorie A3 oder in der speziellen Kategorie möglich.

    Zur Zertifizierung in der Klasse C4 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Eine Gebrauchsanweisung liegt vor.
    • Ein automatischer / autonomer Flug ist nicht möglich. 
  • C5

    Hierbei handelt es sich prinzipiell um Drohnen der Klasse C3, welche speziell modifiziert sind und weder über ein einstellbares Höhenlimit noch über ein System für die Geosensibilisierung verfügen. In der Klasse C5 sind nur Flüge in der speziellen Kategorie oder im Standardszenario UAS.STS-01 möglich. Der Betrieb über das Standardszenarien STS-01 ist jedoch erst ab 01.01.2024 möglich.

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C5:



    Zur Zertifizierung in der Klasse C5 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Die Flughöhe wird permanent an den Piloten übertragen.
    • Es muss ein Langsamflugmodus verbaut sein, welcher die Geschwindigkeit von 5 m/s nicht überschreitet.
    • Ein Notfall-System zum Flugabbruch und zur Beendigung des Steig- und Vorwärtsflug muss verbaut sein, welches auch einen möglichen Sinkflug z. B. durch einen Fallschirm abbremst. Eine Drohne der Klasse C3 kann durch einen Zusatzbausatz, der diese Funktion abbildet, ebenfalls als C5 Drohne klassifiziert werden. 
  • C6

    Hierbei handelt es sich prinzipiell um Drohnen der Klasse C3, welche speziell modifiziert sind und weder über ein einstellbares Höhenlimit noch ein System zur Geosensibilisierung verfügen. Neben elektrischen Antrieben sind in der Kategorie C6 auch andere Antriebsarten möglich (z. B. Verbrennungsmotoren oder Triebwerke). In der Klasse C6 sind nur Flüge in der speziellen Kategorie oder im Standardszenario UAS.STS-02 möglich. Der Betrieb über dieses Standardszenario ist jedoch erst ab 01.01.2024 möglich.

    Identifikationskennzeichnung in der Klasse C6:



    Zur Zertifizierung in der Klasse C6 müssen Hersteller unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Eine Höchstgeschwindigkeit von 50 m/s darf nicht überschritten werden.
    • Die Flugbahn muss programmierbar sein und das vorher genehmigte Betriebsvolumen muss systemisch eingehalten werden.
    • Im Notfall-Verfahren muss der autonome Flug abschaltbar sein. Dabei muss sichergestellt werden, dass das genehmigte Betriebsvolumen nicht verlassen wird.
    • Eine permanente Überwachung der Geschwindigkeit, Position und Verbindungsqualität durch den Piloten muss möglich sein. Bei Problemen müssen automatisch Warnungen erfolgen.


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